Name und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen „Reitverein Alttoggenburg und Umgebung“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB, auf den, soweit diese Statuten keine besonderen Regelungen enthalten, die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches Anwendung finden.
Art. 2
Der Verein hat seinen Sitz am Wohnort des Präsidenten.
Zweck
Art. 3
Der Verein verfolgt den Zweck:
a) den Mitgliedern gute Voraussetzungen für die Ausübung des Pferdesports zu bieten
b) Die Ausbildung der Mitglieder, vor allem der Junioren, zu erweitern
c) den guten Umgang der Mitglieder mit dem Pferd zu fördern
d) die Kameradschaft unter den Mitgliedern zu pflegen
e) das Verständnis für das Pferd und den Pferdesport in der Öffentlichkeit zu fördern
Der Verein ist Mitglied des Verbandes Oschweizer Kavallerie- und Reitvereine (OKV).
Mitglieder
Art. 4
Natürliche Personen können Mitglieder des Vereins werden.
Der Verein kennt folgende Mitgliederkategorien:
a) Aktivmitglieder
b) Junioren
c) Bewerber
d) Freimitglieder
e) Ehrenmitglieder
f) Passivmitglieder
Art. 5
Aktivmitglieder
Als Aktivmitglied kann in den Verein aufgenommen werden, wer mindestens 18 Jahre alt ist. Die Aufnahme ist frühestens ein Jahr nach erfolgter Anmeldung und aktiver Vereinstätigkeit als Bewerber möglich. Über die definitive Aufnahme entscheidet die Versammlung auf Antrag des Vorstandes.
Art. 6
Junioren
Als Junioren können Mädchen und Knaben aufgenommen werden, die noch nicht 20 Jahre alt sind. Die Aufnahme ist frühestens ein Jahr nach erfolgter Anmeldung und aktiver Vereinstätigkeit als Bewerber möglich. Über die definitive Aufnahme entscheidet die Versammlung auf Antrag des Vorstandes.
Nach Vollendung des 20. Altersjahres werden Junioren ohne weiteres zu Aktivmitgliedern.
Art. 7
Bewerber
Als Bewerber gelten jene Personen, die beim Vorstand angemeldet sind, jedoch von der Versammlung noch nicht definitiv aufgenommen sind. Sie haben dieselben Rechte und Pflichten wie ein Aktivmitglied, jedoch kein Stimm- und Wahlrecht an der Generalversammlung.
Art. 8
Freimitglieder
Mitglieder, die 20 Jahre dem Verein als berittenes Aktivmitglied angehören, werden ohne weiteres Freimitglieder. Personen, die sich in besonderem Masse um das Wohl des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag der Versammlung zum Freimitglied ernannt werden.
Art. 9
Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder kann nur ein Mitglied werden, welches sich um das Wohl des Vereins besonders verdient gemacht hat. Vorschläge sind an den Vorstand zu richten und von der Versammlung zu genehmigen.
Art. 10
Passivmitglieder
Wer den Verein unterstützen will, ohne aktiv am Vereinsleben mitzumachen, kann Passivmitglied werden. Das Passivmitglied besitzt kein Stimm- und Wahlrecht an der Generalversammlung.
Art. 11
Rechte der Mitglieder
Den Mitgliedern, mit Ausnahme der Passivmitgliedern und Bewerbern, steht an den Versammlungen das Stimm- und Wahlrecht zu.
Zudem sind die Mitglieder, mit Ausnahme der Passivmitglieder, berechtigt, an den vom Verein organisierten und unter seiner Aufsicht stehenden Anlässen, Kursen etc. teilzunehmen und die Anlagen des Vereins im Rahmen der bestehenden Be-nützungsreglemente zu nutzen.
Art. 12
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben jährliche Beiträge zu entrichten und sind, mit Ausnahme der Ehren- und Passivmitglieder, verpflichtet, Frondienst zu leisten.
Sie haben öffentliche Strassen und Wege mit Vernunft und den Verhältnissen angepasster Gangart zu benützen, den guten Ruf des Vereins zu wahren und an Übungen und Versammlungen teilzunehmen.
Art. 13
Ausschluss, Sanktionen
Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können von der Versammlung auf Antrag des Vorstandes ohne Angaben von Gründen ausgeschlossen werden.
Bei leichteren Pflichtverletzungen kann der Vorstand Mitgliedern vorübergehend die Teilnahme an Vereinsanlässen untersagen oder ihnen die Benützung der Anlagen verbieten.
Art. 14
Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit durch schriftliche Erklärung möglich oder erfolgt automatisch durch den Tod. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge.
Mittel
Art. 15
Der Finanzierung des Vereins dienen:
a) Mitgliederbeiträge
b) Veranstaltungserlöse
c) Werbeeinnahmen und Gönnerbeiträge
d) Benützungsgebühren
Art. 16
Mitgliederbeiträge
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich aufgrund der finanziellen Bedürfnisse festgelegt. Ehrenmitglieder, Freimitglieder und Mitglieder des Vorstandes bezahlen keine Mitgliederbeiträge.
Organisation
Art. 17
Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Kontrollstelle
Art. 18
Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im Verlaufe der ersten drei Monate des Vereinsjahres, das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, statt.
Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Vorstandes oder wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder eine solche unter Angabe der Verhandlungsgegenstände schriftlich dem Vorstand verlangen.
Die Einladung zu einer Generalversammlung ist den Mitgliedern mindestens 14 Tage zuvor schriftlich mitzuteilen, unter Angabe der Traktanden.
Anträge sind 7 Tage vor der Generalversammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen.
Art. 19
Befugnisse der Generalversammlung
Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
a) Wahl des Vorstandes sowie des Präsidenten
b) Wahl der Revisoren
c) Abnahme des Protokolls
d) Abnahme der Jahresberichte
e) Abnahme der Jahresrechnung
f) Festlegung der Beiträge und Gebühren
g) Entscheid über Beitrittsgesuche
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern / Freimitgliedern
i) Ausschluss von Mitgliedern
k) Festlegung der Finanzkompetenz des Vorstandes und Entscheid über Auslagen, soweit es sich nicht um gebundene oder solche handelt, die in der Finanzkompetenz des Vorstandes liegen
l) Beschlussfassung über Statutenrevisionen
m) Beschlussfassung über Rekurse gegen Entscheide des Vorstandes
n) Auflösung des Vereins
Art. 20
Abstimmungen
Die Beschlussfassung erfolgt mit absolutem Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
Bei Abstimmungen über die Statuten ist die Zustimmung von zwei Dritteln und für den Beschluss zur Auflösung des Vereins ist jene von drei Vierteln der Stimmenden erforderlich.
Über Gegenstände, die in der Einladung zur Versammlung nicht angekündigt wurden, kann nicht Beschluss gefasst werden.
Art. 21
Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5 oder 7 Mitgliedern; Präsident, Aktuar, Kassier, Übungsleiter und Beisitzer. Er konstituiert sich, mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten, selbst. Die Amstdauer beträgt 2 Jahre. Jedes Mitglied hat sich einer Wahl in den Vorstand oder als Revisor für eine Amtsdauer zur Verfügung zu stellen.
Art. 22
Unterschrift
Der Verein verpflichtet sich gegen aussen durch Kollektivunterschrift des Präsidenten und des zuständigen Vorstandsmitgliedes.
Art. 23
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die Angelegenheiten des Vereins, vertritt ihn nach aussen und erledigt alle Geschäfte, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Generalversammlung fallen. Er sorgt insbesondere für die Durchführung der Beschlüsse und die Einhaltung der Statuten. Der Vorstand teilt die zu erledigenden Aufgaben den einzelnen Mitgliedern zu.
Der Präsident
Der Präsident leitet die Verhandlungen des Vorstandes und der Versammlungen und sorgt für den Vollzug der gefassten Beschlüsse. Er erstellt den Jahresbericht zu Handen der Generalversammlung.
Der Aktuar
Der Aktuar erledigt die Korrespondenz, führt Protokoll über Versammlungen und Vorstandsverhandlungen und führt das Mitgliederverzeichnis.
Der Kassier
Der Kassier besorgt das gesamte Rechnungswesen, verwaltet das Vereinsvermögen und erstellt zu Handen der Generalversammlung die Jahresrechnung.
Der Übungsleiter
Der Übungsleiter ist ein Vorstandsmitglied und organisiert die gemeinsamen Reitübungen.
Der Beisitzer
Der Beisitzer übernimmt auf Anordnung des Vorstandes besondere Funktionen.
Art. 24
Finanzkompetenz des Vorstandes
Dem Vorstand steht eine jährliche Finanzkompetenz von CHF 5'000.- zu. Gebundene Ausgaben fallen dabei nicht in Betracht.
Art. 25
Sitzungen
Vorstandssitzungen finden auf Einladung des Präsidenten oder wenn zwei andere Mitglieder es verlangen, statt. Die Einladungen werden den Mitgliedern mindestens 10 Tage zuvor mitgeteilt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Art. 26
Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Personen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen.
Die Kontrollstelle überprüft jährlich Bilanz, Rechnung und Buchführung und erstattet an der ordentlichen Generalversammlung Bericht und stellt Antrag. Ausserhalb der Vereinsrechnung geführte Abrechnungen über einzelne Anlässe unterliegen ebenfalls der Kontrolle.
Die Amtsdauer der Kontrollstelle beträgt 2 Jahre.
Haftung
Art. 27
Gegenüber Dritten haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönlich Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Der Verein übernimmt keine Haftung für allfällige Unfälle oder Sachschäden, die seine Mitglieder oder Drittpersonen im Verlaufe einer Übung treffen können.
Auflösung des Vereins
Art. 28
Der Beschluss über die Auflösung des Vereinsbedarf einer Mehrheit von drei Viertel der stimmenden Mitglieder. Im Falle der Auflösung des Vereins entscheidet die Generalversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens. Die vorhandenen Mittel dürfen aber nicht an die Mitglieder ausgerichtet werden; vielmehr sind sie für einen gemeinnützigen Zweck zugunsten des Pferdes oder zur Förderung junger Pferdesportler einzusetzen.
Schlussbestimmungen
Art. 29
Inkrafttreten
Diese Statuten treten sofort nach Verabschiedung durch die Generalversammlung in Kraft und ersetzen jene vom 19. Februar 1983.
Diese Statuten sind an der ordentlichen Generalversammlung vom 20. Februar 1999 genehmigt worden.
Der Präsident: Der Aktuar:
Urban Koller Susanne Rüttimann